Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:
Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die voraussichtlich am 23.02.2025 stattfindende Bundestagswahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Bürgerbüro Marktheidenfeld, Luitpoldstraße 17, 97828 Marktheidenfeld
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
<< Zurück zur Übersicht